Die Paritätische Landeskommission (PLK) ist das mit der Umsetzung dieses GAV betraute Organ. Gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) befasst sich die Paritätische Landeskommission (PLK) mit:
a) dem Vollzug dieses GAV;
b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
c) der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
d) dem Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen;
e) der Rechnungsstellung (d.h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
f) der Wahl der Inkassostelle für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
g) der Beurteilung über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung und der Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder einem seiner integrierenden Anhänge;
h) dem Aussprechen und Inkasso von Konventionalstrafen sowie Kontroll- und Verfahrenskosten;
i) der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers;
k) den von den Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen;
l) den weiteren, die Branche betreffenden Aufgaben, die an sie herangetragen werden;
m) der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den Vertrag;
n) der Einhaltung von Arbeitssicherheit- und Gesundheitsschutz-Regeln und deren Umsetzung in den Betrieben und auf den Baustellen.
Die detaillierten Bestimmungen sind in Art.7.2 GAV (Paritätische Landeskommission) und Anhang 3 GAV ersichtlich. Der Bundesrat hat einzelne dieser Bestimmungen der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) unterstellt. Beachten Sie Anhang 10 zum GAV.