Mindestlöhne | Lohnanpassungen

Die Vertragsparteien des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) haben für die GAV Dauer 2014 – 2018 Mindestlöhne und Lohnanpassungen in Art. 27 GAV, sowie Anhang 6 GAV geregelt.

Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden während der Geltungsdauer dieses GAV (2014 – 2018) jährlich per 1.1. generell um CHF 40.00 pro Monat bzw. CHF 0.22 pro Stunde und Arbeitnehmende erhöht. Die automatische Real-Lohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25% über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60Mt.) liegt. Diese Reallohnerhöhungen entfalten für die Mindestlohntabelle keine Wirkung.
Weiter wird die Jahresteuerung (Indexstand Oktober) bis zum Wert von 1,5% automatisch ausgeglichen. Die Teuerung wird jeweils auf dem voran gehenden Lohn aufgerechnet. Fällt die Jahresteuerung höher als 1,5% aus, wird über die Höhe des Ausgleichs verhandelt. Bei einer negativen Jahresteuerung wird in der Folge zur Bemessung des Teuerungswertes vom dem in der Vergangenheit bestimmten Indexwert ausgegangen.
Die Mindestlöhne werden um die Teuerung bis zum Wert von 1,5% automatisch angepasst. Betreffend der Anpassung der Teuerung gelten die gleichen Vorgaben wie für die Löhne, die über 25% über dem höchst definierten Mindestlohn liegen.
Nach Ablauf der Geltungsdauer des GAV verpflichten sich die Vertragsparteien das Lohnmodell zu beurteilen und neu darüber zu verhandeln.

Die vereinbarten Mindestlöhne und Lohnanpassungen gelten für die Mitgliederfirmen des Arbeitgeberverbandes ab Inkrafttreten dieses Gesamtarbeitsvertrages.


Für Nichtverbandsfirmen, ausländische Unternehmen die in der Schweiz arbeiten und Personalverleihfirmen gelten die Mindestlöhne und Lohnanpassungen ab Inkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE).

 

Vorübergehende Lohnreduktion

Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier.

Freiwillige Mehrarbeit

Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie hier.

Mindestlöhne ab 1.1.2014

1.      Lohnanpassung (gem. Art. 27 GAV)

1.1     Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden jährlich per 1.1. generell um CHF 40.00 pro Monat bzw.
          CHF 0.22 pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. Anrecht auf diese Effektivlohnerhöhung haben alle                    Arbeitnehmenden, deren Monatslohn nicht höher ist als CHF 6’751.25.

1.2     Der Landesindex der Konsumentenpreise ist bis zu 99.4 Punkten ausgeglichen (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte).

2.      Mindestlöhne (gem. Art. 24 und 27 GAV)

2.1     Die Mindest-Monatslöhne betragen ab 01.01.2014:

Berufserfahrg.
i.d. Branche

Berufs-arbeitende

Angelernte

Hilfskräfte

< = 12 Mt.

CHF 4‘438.00

CHF 4‘100.00

CHF 3‘900.00

> 12 Mt.

CHF 4‘616.00

CHF 4‘244.00

CHF 4‘017.00

> 24 Mt.

CHF 4‘801.00

CHF 4‘393.00

CHF 4‘138.00

> 36 Mt.

CHF 4‘993.00

CHF 4‘547.00

CHF 4‘262.00

> 48 Mt.

CHF 5‘193.00

CHF 4‘706.00

CHF 4‘390.00

> 60 Mt.

CHF 5‘401.00

CHF 4‘871.00

CHF 4‘522.00

2.2     Die Mindest-Stundenlöhne betragen neu ab 01.01.2014:

Berufserfahrg.
i.d. Branche

Berufs-arbeitende

Angelernte

Hilfskräfte

< = 12 Mt.

CHF 24.35

CHF 22.55

CHF 21.45

> 12 Mt.

CHF 25.35

CHF 23.30

CHF 22.05

> 24 Mt.

CHF 26.40

CHF 24.15

CHF 22.75

> 36 Mt.

CHF 27.45

CHF 25.00

CHF 23.40

> 48 Mt.

CHF 28.55

CHF 25.85

CHF 24.10

> 60 Mt.

CHF 29.70

CHF 26.75

CHF 24.85

 

Mindestlohn Lernende im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (Anhang 2 GAV)

Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)

1. Lehrjahr                  CHF           800.00 pro Monat
2. Lehrjahr                  CHF        1’000.00 pro Monat
3. Lehrjahr                  CHF        1‘200.00 pro Monat

2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA)

1. Lehrjahr                  CHF           700.00 pro Monat
2. Lehrjahr                  CHF           900.00 pro Monat