Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmenden Ende Jahr oder bei Austritt während des Jahres eine Quittung bzw. Bestätigung über die vom Arbeitnehmenden geleisteten Beiträge (Berufs- und Vollzugskostenbeiträge) auszuhändigen (Anhang 4 GAV).
Arbeitnehmende, die bei einer vertragsunterzeichnenden Gewerkschaft Mitglied sind, können die abgezogenen Berufs- und Vollzugskostenbeiträge bei ihrer Gewerkschaft zurückfordern. Den Arbeitgebern werden mit dem Deklarationsversand Quittungsformulare von der Inkassostelle der Paritätischen Landeskommission (PLK) zugestellt.