Erläuterungen zu den Berufs- und Vollzugskostenbeiträgen

 

Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden entrichten folgende Beiträge:

a)    Beiträge Arbeitnehmende:
       Berufs und Vollzugskostenbeiträge von CHF 25.- / Monat

b)    Beiträge Lernende
       Vollzugskostenbeiträge von CHF 5.- / Monat

Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmenden und ist auf der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

c)    Beiträge der Arbeitgeber:
       Berufs- und Vollzugskostenbeiträge pro Arbeitnehmende von CHF 25.- / Monat
       Vollzugskostenbeiträge pro Lernende von CHF 5.- / Monat

Die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge werden jährlich von der Inkassostelle erhoben.

Bitte beachten Sie:

  1. Arbeitgeber und Arbeitnehmende erwerben mit der Bezahlung dieser Beiträge keine Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband bzw. einer Gewerkschaft.
  2. Der Berufs- und Vollzugskostenbeitrag wird erhoben um:
       a) die Kosten des Vollzugs des GAV;
       b) die Aufwendungen der gemeinsamen Durchführung dieses GAV’s;
       c) Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;
       d) Aktivitäten in der Aus- und Weiterbildung;
       e) die Administration der Geschäftsstelle
    zu decken.

Die revidierte PLK-Jahresrechnung und das PLK-Budget werden dem SECO zur Einsicht zugestellt.

Für die Mitglieder des Arbeitgeberverbands Gebäudehülle Schweiz sind die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge Arbeitgeber im Mitgliederbeitrag inbegriffen.

Aus technischen Vollzugsgründen werden die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge allen Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen.
Die organisierten Arbeitnehmenden erhalten diesen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag nach Vorweisen eines entsprechenden Belegs von ihrer Gewerkschaft zurückerstattet. Weiterführende Informationen sind in Art. 17 und Anhang 4 GAV zu finden.