Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Der GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber in der Schweiz ohne die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Waadt und Wallis.
2024 – 2027
GAV Gebäudehüllengewerbe 2024 – 2027, 2. Auflage
Anhang 6 (Löhne ab 1.3.2024), allgemeinverbindlich erklärt (ave)
GAV Gebäudehüllengewerbe 2024 – 2027 allgemeinverbindlich erklärt (ave)
2020 – 2023
GAV Gebäudehüllengewerbe 2020 -2023
Zusatzvereinbarung 2023
Zusatzvereinbarung 2022
Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)
Ein GAV wird zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebendenverbänden (Sozialpartner) für eine bestimmte Dauer ausgehandelt und abgeschlossen. Die Sozialpartner regeln mit dem Abschluss des GAV geordnete und fortschrittliche Arbeitsbedingungen in ihrer Branche. Sobald der GAV in Kraft tritt, müssen sich alle Mitgliederfirmen des Arbeitgeberverbandes und alle Mitglieder des Arbeitnehmerverbandes an die Bestimmungen des GAVs halten.
Damit für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber dieselben Mindestnormen gelten, wird der GAV – auf Antrag der Sozialpartner und nach Prüfung durch das SECO – vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen alle Firmen (auch Nichtverbandsfirmen), die dem Geltungsbereich des GAV unterstellt sind, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische Firmen, welche in der Schweiz Arbeit leisten, und Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping verhindert.