Quittungsbelege

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmenden Ende Jahr oder bei Austritt während des Jahres eine Quittung bzw. Bestätigung über die vom Arbeitnehmenden geleisteten Beiträge (Berufs- und Vollzugskostenbeiträge) auszuhändigen (Anhang 4 GAV).

Arbeitnehmende, die bei einer vertragsunterzeichnenden Gewerkschaft Mitglied sind, können die abgezogenen Berufs- und Vollzugskostenbeiträge bei ihrer Gewerkschaft zurückfordern. Den Arbeitgebern werden mit dem Deklarationsversand Quittungsformulare von der Inkassostelle der Paritätischen Landeskommission (PLK) zugestellt.

Quittungsbelege 2019

Quittungsbelege 2020

Quittungsbelege 2021

Quittungsbelege 2022

Quittungsbelege 2023

Quittungsbelege 2024